Schulgeldordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schulgeld- und Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Fachschule sowie die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.

§ 2 Schulgeld und Prüfungsgebühren

(1) Für die Dauer der jeweils geltenden Fördervereinbarung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erhebt die Fachschule kein Schulgeld und keine Prüfungsgebühren.

(2) Die Fachschule erhebt ausschließlich die in dieser Ordnung geregelten Entgelte für Lehr- und Lernmittel. Diese stellen kein Schulgeld im Sinne des Berliner Schulgesetzes dar.

(3) Änderungen der gesetzlichen oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Förderbedingungen der Senatsverwaltung oder der Vorschriften zum Sonderungsverbot nach dem Berliner Schulgesetz, können eine Anpassung dieser Ordnung erforderlich machen. Hierüber werden die Studierenden rechtzeitig informiert.

§ 3 Entgelt für Lehr- und Lernmittel

(1) Für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln wird ein Entgelt in Höhe von 50,00 EUR je Semester erhoben (entspricht 100,00 EUR je Schuljahr).

(2) Das Entgelt dient ausschließlich der anteiligen Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln und umfasst insbesondere:

  • Bereitstellung und Nutzung schulischer Lehr- und Lernmittel,
  • Fachzeitschriften sowie fachspezifische Unterrichtsmaterialien,
  • Kreativ-, Werk- und Verbrauchsmaterialien für den fachpraktischen Unterricht,
  • Unterrichtskopien, Skripte und digitale Unterrichtsmaterialien,
  • sonstige im Unterricht eingesetzte Lehr- und Lernmittel.

(3) Das Entgelt wird ausschließlich für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 4 Nicht vom Entgelt erfasste Kosten

Vom Entgelt nach § 3 nicht umfasst sind insbesondere:

  • persönliche Arbeitsmittel (z. B. Schreibmaterial, Blöcke),
  • die Anschaffung persönlicher Fachliteratur,
  • Kosten freiwilliger Projekte oder Veranstaltungen außerhalb des regulären Unterrichts,
  • Kosten mehrtägiger Klassen- oder Studienfahrten,
  • Kosten für unterrichtsbezogene Ausflüge
  • sonstige individuelle Aufwendungen der Studierenden.

Diese Kosten sind von den Studierenden selbst zu tragen.

§ 5 Fälligkeit

(1) Das Entgelt für Lehr- und Lernmittel ist jeweils am 1. Kalendertag zu Beginn eines jeden Semesters fällig.

(2) Die Zahlung erfolgt auf das von der Fachschule benannte Konto unter Angabe des Namens der oder des Studierenden sowie des Verwendungszwecks „Lehr- und Lernmittel“.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Schulgeld- und Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

Cookie-Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies. Einige davon sind für die Funktion der Seite notwendig, andere helfen, sie optimal zu gestalten.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung bzw. den Cookie-Einstellungen. Stimmen Sie der Verwendung von Cookies und der damit verbundenen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu? 

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie in der Datenschutzerklärung auswählen, welche Cookies Sie nicht akzeptieren.

Cookie-Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies. Einige davon sind für die Funktion der Seite notwendig, andere helfen, sie optimal zu gestalten.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung bzw. den Cookie-Einstellungen. Stimmen Sie der Verwendung von Cookies und der damit verbundenen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu? 

Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie in der Datenschutzerklärung auswählen, welche Cookies Sie nicht akzeptieren.

Ihre Cookie-Einstellungen wurden gespeichert