Schulgeldordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schulgeld- und Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Fachschule sowie die Nutzung von Lehr- und Lernmitteln.

§ 2 Schulgeld und Prüfungsgebühren

(1) Für die Dauer der jeweils geltenden Fördervereinbarung mit der Senatsverwaltung erhebt die Fachschule kein Schulgeld und keine Prüfungsgebühren.

(2) Grundlage hierfür ist die Fördervereinbarung der Senatsverwaltung vom 11.10.2019 in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Änderungen der rechtlichen oder finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere der Förderbedingungen, können eine Anpassung dieser Ordnung erforderlich machen. Darüber werden die Studierenden rechtzeitig informiert.

§ 3 Lernmittel- und Veranstaltungsgebühr

(1) Es wird eine Semesterpauschale in Höhe von 90,00 EUR erhoben. Diese teilt sich auf in 40,00 EUR für Lehr- und Lernmittel sowie 50,00 EUR für besondere Schulveranstaltungen.

(2) Der Anteil für Lehr- und Lernmittel (40,00 EUR) umfasst insbesondere:

  • die Bereitstellung und Nutzung schulischer Lehr- und Lernmittel,
  • Fachzeitschriften und sonstige fachspezifische Unterrichtsmaterialien,
  • Kreativ- und Verbrauchsmaterialien (z. B. für den fachpraktischen Unterricht),
  • Unterrichtskopien, Skripte und digitale Unterrichtsmaterialien.

(3) Der Anteil für besondere Schulveranstaltungen (50,00 EUR) umfasst insbesondere:

  • Eintrittsgelder für Veranstaltungs- und Ausstellungsbesuche im Rahmen des Unterrichts sowie eintägige Exkursionen,
  • praxisbezogene Feuerworkshops (Sicherheitserziehung und Erlebnispädagogik).

§ 4 Nicht von der Semestergebühr erfasste Kosten

Von der Semestergebühr nicht umfasst sind insbesondere:

  • persönliche und tägliche Arbeitsmaterialien (z. B. eigene Stifte, Blöcke),
  • die Anschaffung von Fachliteratur,
  • Kosten für besondere freiwillige Projekte und Aktivitäten außerhalb des regulären Unterrichts,
  • Kosten für mehrtägige Schulfahrten, Studienreisen und mehrtägige Exkursionen,
  • sonstige individuelle Aufwendungen der Studierenden.

Diese Kosten sind von den Studierenden selbst zu tragen.

§ 5 Fälligkeit

(1) Die Lernmittelgebühr ist jeweils bis spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn zu entrichten.

(2) Die Zahlung erfolgt auf das von der Fachschule benannte Konto unter Angabe des Namens der oder des Studierenden sowie des Verwendungszwecks „Lernmittelgebühr“.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Schulgeld- und Gebührenordnung tritt am 02.02.2020 in Kraft.

Geändert 26.06.2026

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