§ 1 Geltungsbereich
Diese Schulgeld- und Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Fachschule sowie die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.
§ 2 Schulgeld und Prüfungsgebühren
(1) Für die Dauer der jeweils geltenden Fördervereinbarung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erhebt die Fachschule kein Schulgeld und keine Prüfungsgebühren.
(2) Die Fachschule erhebt ausschließlich die in dieser Ordnung geregelten Entgelte für Lehr- und Lernmittel. Diese stellen kein Schulgeld im Sinne des Berliner Schulgesetzes dar.
(3) Änderungen der gesetzlichen oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Förderbedingungen der Senatsverwaltung oder der Vorschriften zum Sonderungsverbot nach dem Berliner Schulgesetz, können eine Anpassung dieser Ordnung erforderlich machen. Hierüber werden die Studierenden rechtzeitig informiert.
§ 3 Entgelt für Lehr- und Lernmittel
(1) Für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln wird ein Entgelt in Höhe von 50,00 EUR je Semester erhoben (entspricht 100,00 EUR je Schuljahr).
(2) Das Entgelt dient ausschließlich der anteiligen Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln und umfasst insbesondere:
(3) Das Entgelt wird ausschließlich für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet.
§ 4 Nicht vom Entgelt erfasste Kosten
Vom Entgelt nach § 3 nicht umfasst sind insbesondere:
Diese Kosten sind von den Studierenden selbst zu tragen.
§ 5 Fälligkeit
(1) Das Entgelt für Lehr- und Lernmittel ist jeweils am 1. Kalendertag zu Beginn eines jeden Semesters fällig.
(2) Die Zahlung erfolgt auf das von der Fachschule benannte Konto unter Angabe des Namens der oder des Studierenden sowie des Verwendungszwecks „Lehr- und Lernmittel“.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Schulgeld- und Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.